(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
I. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach
Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens
zweijähriger Dauer,
b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht
anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine
mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang einschlägig
ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder
c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in
Vollzeitbeschäftigung
sowie
II. die gesundheitliche Eignung, welche durch ein ärztliches Attest, das bei
Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen ist.
(2) Auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c werden
Freiwilligendienste angerechnet, soweit dabei eine für die Arbeit in der
Sozialpädagogik förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.
(3) Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 65 Absatz 3 verkürzt wird, haben
ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine
mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische
Tätigkeit beizufügen. Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt,
verlängert sich die Dauer
Lerninhalte:
- Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln
- Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten
- Die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
analysieren, strukturieren und mitgestalten
- Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen
- Kulturelle Ausdrucksmöglichkeiten und Kreativität weiterentwickeln
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Bewältigung
besonderer Lebenssituationen unterstützen
- Bildungs- und Erziehungspartnerschaften initiieren und mitgestalten
- Im Team zusammenarbeiten, Qualitätsentwicklung sichern sowie im
Berufsfeld kooperieren
- Facharbeit erstellen